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   OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98   

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OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98 (https://dejure.org/1998,21988)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.1998 - 15 W 98/98 (https://dejure.org/1998,21988)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 1998 - 15 W 98/98 (https://dejure.org/1998,21988)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Frankfurt, 17.03.1989 - 20 W 384/88
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Richtig ist zwar, daß der Notar nicht allein deshalb eine mit höheren Kosten verbundene Vertragsgestaltung wählen darf, weil sie ihm eine bequemere und risikoärmere Abwicklung des Urkundsgeschäfts ermöglicht (OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672, 673).

    Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht dem Sinn der Kostenvorschrift des § 16 Abs. 1 KostO , den Bereich der persönlichen Verantwortung des Notars für die Wahl einer Vertragsgestaltung einzuschränken und ihm durch die Rechtsprechung eine bestimmte Art und Weise der MittBayNot 1998 Heft 4 Regelfälle (OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 ; OLG Köln NJW-RR 1997, 1222 = MittRhNotK 1997, 328 ; wohl auch OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376 ), zumal diese Beurteilung sogleich die weitere Frage aufwirft, für welche Ausnahmefälle eine gesonderte Beurkundung der Auflassung auch kostenrechtlich als unbedenklich einzustufen wäre.

  • KG, 29.08.1975 - 1 W 1043/74
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107 ; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592 ; KG DNotZ 1976, 434, 435; KLBR, § 16 Rdnr. 2).

    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Notars auf Schadensersatz bietet ihm schon wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Anspruchs keinen wirklich gleichwertigen Ersatz (vgl. KG DNotZ 1976, 434, 437).

  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Hinzu kommt, daß durch die Mitbeurkundung der Auflassung das schuldrechtliche Vertragsverhältnis nicht mehr der Schutzvorschrift des § 313 S. 1 BGB unterliegt (BGH NJW 1985, 266 ).
  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch Gläubiger des Käufers kann die Abwicklung des schuldrechtlichen Vertrages stören oder gar vereiteln, weil die mit der Eigentumsumschreibung gem. § 848 Abs. 2 ZPO entstehende Sicherungshypothek den Vorrang hat gegenüber einem vom Käufer bestellten Grundpfandrecht, das der Kaufpreisfinanzierung dient und gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel eingetragen werden soll ( BGHZ 49, 197, 207; LG Fulda Rpfleger 1988, 252 ).
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    pfändbares Recht ( BGHZ 106, 108, 111).
  • BGH, 24.09.1962 - VII ZR 20/62

    Annahme einer unrichtigen Behandlung i.S.d. § 7 Gerichtskostengesetz (GKG)

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107 ; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592 ; KG DNotZ 1976, 434, 435; KLBR, § 16 Rdnr. 2).
  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 16/97

    Beurkundung durch Auflassung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht dem Sinn der Kostenvorschrift des § 16 Abs. 1 KostO , den Bereich der persönlichen Verantwortung des Notars für die Wahl einer Vertragsgestaltung einzuschränken und ihm durch die Rechtsprechung eine bestimmte Art und Weise der MittBayNot 1998 Heft 4 Regelfälle (OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 ; OLG Köln NJW-RR 1997, 1222 = MittRhNotK 1997, 328 ; wohl auch OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376 ), zumal diese Beurteilung sogleich die weitere Frage aufwirft, für welche Ausnahmefälle eine gesonderte Beurkundung der Auflassung auch kostenrechtlich als unbedenklich einzustufen wäre.
  • OLG Köln, 15.09.1989 - 2 Wx 14/89
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Eine besondere Belehrungspflicht des Notars im Hinblick auf die Wahl einer kostengünstigeren Vertragsgestaltung ist in der Rechtsprechung nur dann angenommen worden, wenn die zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten untereinander gleichwertig sind, also für die Erreichung des gewollten Erfolgs in gleicher Weise sicher und zweckmäßig erscheinen (OLG Köln JurBüro 1990, 75, 77 f.; JurBüro 1993, 100, 101; KLBR, § 16 Rdnr. 51).
  • OLG Oldenburg, 27.06.1996 - 1 W 33/96

    Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ; Verstoß gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht dem Sinn der Kostenvorschrift des § 16 Abs. 1 KostO , den Bereich der persönlichen Verantwortung des Notars für die Wahl einer Vertragsgestaltung einzuschränken und ihm durch die Rechtsprechung eine bestimmte Art und Weise der MittBayNot 1998 Heft 4 Regelfälle (OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 ; OLG Köln NJW-RR 1997, 1222 = MittRhNotK 1997, 328 ; wohl auch OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376 ), zumal diese Beurteilung sogleich die weitere Frage aufwirft, für welche Ausnahmefälle eine gesonderte Beurkundung der Auflassung auch kostenrechtlich als unbedenklich einzustufen wäre.
  • OLG Düsseldorf, 08.11.1994 - 10 W 123/94

    Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
    Nach Auffassung des Senats entspricht es nicht dem Sinn der Kostenvorschrift des § 16 Abs. 1 KostO , den Bereich der persönlichen Verantwortung des Notars für die Wahl einer Vertragsgestaltung einzuschränken und ihm durch die Rechtsprechung eine bestimmte Art und Weise der MittBayNot 1998 Heft 4 Regelfälle (OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 674 ; DNotZ 1996, 324; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 ; OLG Köln NJW-RR 1997, 1222 = MittRhNotK 1997, 328 ; wohl auch OLG Oldenburg JurBüro 1997, 376 ), zumal diese Beurteilung sogleich die weitere Frage aufwirft, für welche Ausnahmefälle eine gesonderte Beurkundung der Auflassung auch kostenrechtlich als unbedenklich einzustufen wäre.
  • OLG Köln, 02.10.1992 - 2 Wx 14/92
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1990 - 10 W 25/90
  • OLG Hamm, 26.03.1975 - 15 Wx 197/74
  • BayObLG, 12.05.1981 - BReg. 3 Z 14/81
  • LG Fulda, 22.12.1987 - 2 T 206/87
  • LG München I, 26.08.1992 - 13 T 5578/91

    Keine unrichtige Sachbehandlung bei gesonderter Beurkundung der Auflassung

  • OLG Karlsruhe, 12.05.1993 - 11 W 186/92
  • LG München I, 27.03.1997 - 13 T 16759/96

    Geschäftswert bei Verkauf von Kommanditanteilen

  • LG Frankfurt/Main, 13.08.1991 - 9 T 674/91

    Zu den Rechtswirkungen eines "Antragsverzichts" im Grundstückskaufvertrag

  • LG Berlin, 29.11.2017 - 80 OH 155/16

    Notarkosten: Getrenntbeurkundung von Kaufvertrag und Auflassung

    Nach einer Auffassung ist im Regelfall die Getrenntbeurkundung als sicherster Weg zu wählen, es sei denn, das Sicherungsinteresse des Verkäufers ist im Einzelfall bereits anderweitig, etwa durch Sofortzahlung des Kaufpreises oder Hinterlegung, gewährleistet (BayObLG, Beschluss vom 27. September 2000 - JurBüro 2001, 598 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98, MittBayNot 1998, 275, juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 29. August 1975 - 1 W 1043/74, RPfleger 1976, 434, 437; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 21 Rn. 21; Mensch, ZNotP 2014, 172, 174, 176; Kanzleiter, DnotZ 1996, 242, 252).

    Dabei stellt ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gegen den Notar in diesem Fall wegen der Schwierigkeiten seiner Durchsetzung keinen gleichartigen Ersatz dar (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98, MittBayNot 1998, 275, juris Rn. 21; KG, Beschluss vom 29. August 1975 - 1 W 1043/74, RPfleger 1976, 434, 437; Kanzleiter, DnotZ 1996, 242, 252).

    Dieses Anwartschaftsrecht stellt sich vor Umschreibungsreife als ungesicherte Vorleistung des Verkäufers dar (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98, MittBayNot 1998, 275, juris Rn. 22; Mensch, ZNotP 2014, 172, 173; Kanzleiter, DnotZ 1996, 242, 253).

    Damit besteht die Gefahr, dass geschäftsungewandte Beteiligte dem Verlangen nach einer nunmehr möglichen formfrei möglichen Änderung des Kaufvertrages zu ihrem Nachteil ausgesetzt werden; den Beteiligten wird damit der notarielle Schutz entzogen (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98, MittBayNot 1998, 275, juris Rn. 22; Kanzleiter, DnotZ 1996, 242, 253).

    Er verfügt damit über einen rechtlich gesicherten Gestaltungsspielraum, der für den Regelfall nicht durch eine kostenrechtliche Kontrolle wieder eingeschränkt werden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98, MittBayNot 1998, 275, juris Rn. 23; Kanzleiter, DnotZ 1996, 242).

  • KG, 11.04.2019 - 9 W 54/17

    Notarkostenbeschwerde: Amtspflichtverletzung und unrichtige Sachbehandlung im

    Während einige Oberlandesgerichte in der getrennten Beurkundung der Auflassung - jedenfalls durch einen anderen Notar - eine unrichtige Sachbehandlung sehen (OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 zu 2 Wx 16/97, MDR 1997, 892; hierzu neigend auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 9 W 164/96 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98 -, juris) oder gar disziplinarisch ahnden (OLG Celle, Beschluss vom 06. Januar 2003 - Not 19/02 -, juris), billigen andere Stimmen diese Vorgehensweise als den sichereren Weg (Übersicht bei Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, 2017 § 21 Rnn. 22 ff.).

    Für die höhere Sicherheit - jedenfalls aus der Sicht des Verkäufer - der getrennten Beurkundung mag sprechen, dass vor der Beurkundung der Auflassung eine Eintragung des Käufers in das Grundbuch ausgeschlossen ist und auch kein Anwartschaftsrecht zugunsten des Käufers entsteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98 -, Rn. 22, juris; im Ergebnis auch Kammergericht in DNotZ 1976, 434, 437 f.; in jüngster Zeit LG Berlin, Beschluss vom 29. November 2017 - 80 OH 155/16 -, Rn. 17, juris).

  • BayObLG, 27.09.2000 - 3Z BR 186/00

    Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung

    Das Kammergericht (DNotZ 1976, 434; anders für den Fall gleichzeitiger, aber getrennter Beurkundung JurBüro 1988, 630) sowie das Oberlandesgericht Hamm (MittBayNot 1998, 275) vertreten schließlich den Standpunkt, eine getrennte Beurkundung werde dem Sicherheitsinteresse des Verkäufers mehr gerecht, die gemeinsame Beurkundung könne daher nicht als gleichwertig angesehen werden (ebenso Wolfsteiner Rpfleger 1990, 505, Kanzleiter DnotZ 1996, 242).

    Das Oberlandesgericht Hamm und das Kammergericht haben in ihren Entscheidungen (MittBayNot 1998, 275 und DNotZ 1976, 434) überzeugend dargelegt, dass die getrennte Beurkundung dem Verkäufer grundsätzlich die größte Sicherheit bietet, weil vor der Beurkundung der Auflassung eine Eintragung des Käufers in das Grundbuch ausgeschlossen ist und auch kein Anwartschaftsrecht zugunsten des Käufers entsteht.

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